§ 81 – Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeit­ge­ber hat den Arbeit­neh­mer über des­sen Auf­ga­be und Ver­ant­wor­tung sowie über die Art sei­ner Tätig­keit und ihre Ein­ord­nung in den Arbeits­ab­lauf des Betriebs zu unter­rich­ten. Er hat den Arbeit­neh­mer vor Beginn der Beschäf­ti­gung über die Unfall- und Gesund­heits­ge­fah­ren, denen die­ser bei der Beschäf­ti­gung aus­ge­setzt ist, sowie über die Maß­nah­men und Ein­rich­tun­gen zur Abwen­dung die­ser Gefah­ren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeits­schutz­ge­set­zes getrof­fe­nen Maß­nah­men zu beleh­ren.

(2) Über Ver­än­de­run­gen in sei­nem Arbeits­be­reich ist der Arbeit­neh­mer recht­zei­tig zu unter­rich­ten. Absatz 1 gilt ent­spre­chend.

(3) In Betrie­ben, in denen kein Betriebs­rat besteht, hat der Arbeit­ge­ber die Arbeit­neh­mer zu allen Maß­nah­men zu hören, die Aus­wir­kun­gen auf Sicher­heit und Gesund­heit der Arbeit­neh­mer haben kön­nen.

(4) Der Arbeit­ge­ber hat den Arbeit­neh­mer über die auf­grund einer Pla­nung von tech­ni­schen Anla­gen, von Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fen oder der Arbeits­plät­ze vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men und ihre Aus­wir­kun­gen auf sei­nen Arbeits­platz, die Arbeits­um­ge­bung sowie auf Inhalt und Art sei­ner Tätig­keit zu unter­rich­ten. Sobald fest­steht, dass sich die Tätig­keit des Arbeit­neh­mers ändern wird und sei­ne beruf­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben nicht aus­rei­chen, hat der Arbeit­ge­ber mit dem Arbeit­neh­mer zu erör­tern, wie des­sen beruf­li­che Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten im Rah­men der betrieb­li­chen Mög­lich­kei­ten den künf­ti­gen Anfor­de­run­gen ange­passt wer­den kön­nen. Der Arbeit­neh­mer kann bei der Erör­te­rung ein Mit­glied des Betriebs­rats hin­zu­zie­hen.

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