§ 73 – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1) Die Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann nach Ver­stän­di­gung des Gesamt­be­triebs­rats Sit­zun­gen abhal­ten. An den Sit­zun­gen kann der Vor­sit­zen­de des Gesamt­be­triebs­rats oder ein beauf­trag­tes Mit­glied des Gesamt­be­triebs­rats teil­neh­men.

(2) Für die Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 ent­spre­chend.

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