§ 7 – Wahlberechtigung

Wahl­be­rech­tigt sind alle Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 16. Lebens­jahr voll­endet haben. Wer­den Arbeit­neh­mer eines ande­ren Arbeit­ge­bers zur Arbeits­leis­tung über­las­sen, so sind die­se wahl­be­rech­tigt, wenn sie län­ger als drei Mona­te im Betrieb ein­ge­setzt wer­den.

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