§ 69 – Sprechstunden

In Betrie­ben, die in der Regel mehr als fünf­zig der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, kann die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung Sprech­stun­den wäh­rend der Arbeits­zeit ein­rich­ten. Zeit und Ort sind durch Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber zu ver­ein­ba­ren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt ent­spre­chend. An den Sprech­stun­den der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de oder ein beauf­trag­tes Betriebs­rats­mit­glied bera­tend teil­neh­men.

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