§ 5 – Arbeitnehmer

(1) Arbeit­neh­mer (Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer) im Sin­ne die­ses Geset­zes sind Arbei­ter und Ange­stell­te ein­schließ­lich der zu ihrer Berufs­aus­bil­dung Beschäf­tig­ten, unab­hän­gig davon, ob sie im Betrieb, im Außen­dienst oder mit Tele­ar­beit beschäf­tigt wer­den. Als Arbeit­neh­mer gel­ten auch die in Heim­ar­beit Beschäf­tig­ten, die in der Haupt­sa­che für den Betrieb arbei­ten. Als Arbeit­neh­mer gel­ten fer­ner Beam­te (Beam­tin­nen und Beam­te), Sol­da­ten (Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten) sowie Arbeit­neh­mer des öffent­li­chen Diens­tes ein­schließ­lich der zu ihrer Berufs­aus­bil­dung Beschäf­tig­ten, die in Betrie­ben pri­vat­recht­lich orga­ni­sier­ter Unter­neh­men tätig sind.

(2) Als Arbeit­neh­mer im Sin­ne die­ses Geset­zes gel­ten nicht

  1. in Betrie­ben einer juris­ti­schen Per­son die Mit­glie­der des Organs, das zur gesetz­li­chen Ver­tre­tung der juris­ti­schen Per­son beru­fen ist;

2. die Gesell­schaf­ter einer offe­nen Han­dels­ge­sell­schaft oder die Mit­glie­der einer ande­ren Per­so­nen­ge­samt­heit, soweit sie durch Gesetz, Sat­zung oder Gesell­schafts­ver­trag zur Ver­tre­tung der Per­so­nen­ge­samt­heit oder zur Geschäfts­füh­rung beru­fen sind, in deren Betrie­ben;

3. Per­so­nen, deren Beschäf­ti­gung nicht in ers­ter Linie ihrem Erwerb dient, son­dern vor­wie­gend durch Beweg­grün­de kari­ta­ti­ver oder reli­giö­ser Art bestimmt ist;

4. Per­so­nen, deren Beschäf­ti­gung nicht in ers­ter Linie ihrem Erwerb dient und die vor­wie­gend zu ihrer Hei­lung, Wie­der­ein­ge­wöh­nung, sitt­li­chen Bes­se­rung oder Erzie­hung beschäf­tigt wer­den;

5. der Ehe­gat­te, der Lebens­part­ner, Ver­wand­te und Ver­schwä­ger­te ers­ten Gra­des, die in häus­li­cher Gemein­schaft mit dem Arbeit­ge­ber leben.

(3) Die­ses Gesetz fin­det, soweit in ihm nicht aus­drück­lich etwas ande­res bestimmt ist, kei­ne Anwen­dung auf lei­ten­de Ange­stell­te. Lei­ten­der Ange­stell­ter ist, wer nach Arbeits­ver­trag und Stel­lung im Unter­neh­men oder im Betrieb

  1. zur selb­stän­di­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von im Betrieb oder in der Betriebs­ab­tei­lung beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern berech­tigt ist oder

2. Gene­ral­voll­macht oder Pro­ku­ra hat und die Pro­ku­ra auch im Ver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber nicht unbe­deu­tend ist oder

3. regel­mä­ßig sons­ti­ge Auf­ga­ben wahr­nimmt, die für den Bestand und die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens oder eines Betriebs von Bedeu­tung sind und deren Erfül­lung beson­de­re Erfah­run­gen und Kennt­nis­se vor­aus­setzt, wenn er dabei ent­we­der die Ent­schei­dun­gen im Wesent­li­chen frei von Wei­sun­gen trifft oder sie maß­geb­lich beein­flusst; dies kann auch bei Vor­ga­ben ins­be­son­de­re auf­grund von Rechts­vor­schrif­ten, Plä­nen oder Richt­li­ni­en sowie bei Zusam­men­ar­beit mit ande­ren lei­ten­den Ange­stell­ten gege­ben sein. Für die in Absatz 1 Satz 3 genann­ten Beam­ten und Sol­da­ten gel­ten die Sät­ze 1 und 2 ent­spre­chend.

(4) Lei­ten­der Ange­stell­ter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zwei­fel, wer

1.aus Anlass der letz­ten Wahl des Betriebs­rats, des Spre­cher­aus­schus­ses oder von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern der Arbeit­neh­mer oder durch rechts­kräf­ti­ge gericht­li­che Ent­schei­dung den lei­ten­den Ange­stell­ten zuge­ord­net wor­den ist oder

2. einer Lei­tungs­ebe­ne ange­hört, auf der in dem Unter­neh­men über­wie­gend lei­ten­de Ange­stell­te ver­tre­ten sind, oder

3. ein regel­mä­ßi­ges Jah­res­ar­beits­ent­gelt erhält, das für lei­ten­de Ange­stell­te in dem Unter­neh­men üblich ist, oder,

4. falls auch bei der Anwen­dung der Num­mer 3 noch Zwei­fel blei­ben, ein regel­mä­ßi­ges Jah­res­ar­beits­ent­gelt erhält, das das Drei­fa­che der Bezugs­grö­ße nach § 18 des Vier­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch über­schrei­tet.

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