§ 21b – Restmandat

Geht ein Betrieb durch Still­le­gung, Spal­tung oder Zusam­men­le­gung unter, so bleibt des­sen Betriebs­rat so lan­ge im Amt, wie dies zur Wahr­neh­mung der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Mit­wir­kungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te erfor­der­lich ist.

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