§ 21a – Übergangsmandat *)

(1) Wird ein Betrieb gespal­ten, so bleibt des­sen Betriebs­rat im Amt und führt die Geschäf­te für die ihm bis­lang zuge­ord­ne­ten Betriebs­tei­le wei­ter, soweit sie die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfül­len und nicht in einen Betrieb ein­ge­glie­dert wer­den, in dem ein Betriebs­rat besteht (Über­gangs­man­dat). Der Betriebs­rat hat ins­be­son­de­re unver­züg­lich Wahl­vor­stän­de zu bestel­len. Das Über­gangs­man­dat endet, sobald in den Betriebs­tei­len ein neu­er Betriebs­rat gewählt und das Wahl­er­geb­nis bekannt gege­ben ist, spä­tes­tens jedoch sechs Mona­te nach Wirk­sam­wer­den der Spal­tung. Durch Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung kann das Über­gangs­man­dat um wei­te­re sechs Mona­te ver­län­gert wer­den.

(2) Wer­den Betrie­be oder Betriebs­tei­le zu einem Betrieb zusam­men­ge­fasst, so nimmt der Betriebs­rat des nach der Zahl der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer größ­ten Betriebs oder Betriebs­teils das Über­gangs­man­dat wahr. Absatz 1 gilt ent­spre­chend.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten auch, wenn die Spal­tung oder Zusam­men­le­gung von Betrie­ben und Betriebs­tei­len im Zusam­men­hang mit einer Betriebs­ver­äu­ße­rung oder einer Umwand­lung nach dem Umwand­lungs­ge­setz erfolgt.


*)Die­se Vor­schrift dient der Umset­zung des Arti­kels 6 der Richt­li­nie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Anglei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Wah­rung von Ansprü­chen der Arbeit­neh­mer beim Über­gang von Unter­neh­men, Betrie­ben oder Betriebs­tei­len (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).

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