§ 21 – Amtszeit

Die regel­mä­ßi­ge Amts­zeit des Betriebs­rats beträgt vier Jah­re. Die Amts­zeit beginnt mit der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses oder, wenn zu die­sem Zeit­punkt noch ein Betriebs­rat besteht, mit Ablauf von des­sen Amts­zeit. Die Amts­zeit endet spä­tes­tens am 31. Mai des Jah­res, in dem nach § 13 Abs. 1 die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len statt­fin­den. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amts­zeit spä­tes­tens am 31. Mai des Jah­res, in dem der Betriebs­rat neu zu wäh­len ist. In den Fäl­len des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amts­zeit mit der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses des neu gewähl­ten Betriebs­rats.

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