§ 14 – Wahlvorschriften

(1) Der Betriebs­rat wird in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­wahl. Sie erfolgt nach den Grund­sät­zen der Mehr­heits­wahl, wenn nur ein Wahl­vor­schlag ein­ge­reicht wird oder wenn der Betriebs­rat im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren nach § 14a zu wäh­len ist.

(3) Zur Wahl des Betriebs­rats kön­nen die wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer und die im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten Wahl­vor­schlä­ge machen.

(4) In Betrie­ben mit in der Regel bis zu 20 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern bedarf es kei­ner Unter­zeich­nung von Wahl­vor­schlä­gen. Wahl­vor­schlä­ge sind in Betrie­ben mit in der Regel 21 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern von min­des­tens zwei wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern und in Betrie­ben mit in der Regel mehr als 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern von min­des­tens einem Zwan­zigs­tel der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer zu unter­zeich­nen. In jedem Fall genügt die Unter­zeich­nung durch 50 wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer.

(5) Jeder Wahl­vor­schlag einer Gewerk­schaft muss von zwei Beauf­trag­ten unter­zeich­net sein.

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