§ 126 – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les wird ermäch­tigt, mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes Rechts­ver­ord­nun­gen zu erlas­sen zur Rege­lung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeich­ne­ten Wah­len über

1. die Vor­be­rei­tung der Wahl, ins­be­son­de­re die Auf­stel­lung der Wäh­ler­lis­ten und die Errech­nung der Ver­tre­ter­zahl;

2. die Frist für die Ein­sicht­nah­me in die Wäh­ler­lis­ten und die Erhe­bung von Ein­sprü­chen gegen sie;

3. die Vor­schlags­lis­ten und die Frist für ihre Ein­rei­chung;

4. das Wahl­aus­schrei­ben und die Fris­ten für sei­ne Bekannt­ma­chung;

5. die Stimm­ab­ga­be;

5a. die Ver­tei­lung der Sit­ze im Betriebs­rat, in der Bord­ver­tre­tung, im See­be­triebs­rat sowie in der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung auf die Geschlech­ter, auch soweit die Sit­ze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt wer­den kön­nen;

6. die Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses und die Fris­ten für sei­ne Bekannt­ma­chung;

7. die Auf­be­wah­rung der Wahl­ak­ten.

Schlagwörter: