§ 125 – Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

(1) Die erst­ma­li­gen Betriebs­rats­wah­len nach § 13 Abs. 1 fin­den im Jah­re 1972 statt.

(2) Die erst­ma­li­gen Wah­len der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 fin­den im Jah­re 1988 statt. Die Amts­zeit der Jugend­ver­tre­tung endet mit der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses der neu gewähl­ten Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, spä­tes­tens am 30. Novem­ber 1988.

(3) Auf Wah­len des Betriebs­rats, der Bord­ver­tre­tung, des See­be­triebs­rats und der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, die nach dem 28. Juli 2001 ein­ge­lei­tet wer­den, fin­den die Ers­te Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes vom 16. Janu­ar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt geän­dert durch die Ver­ord­nung vm 16. Janu­ar 1995 (BGBl. I S. 43), die Zwei­te Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes vom 24. Okto­ber 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geän­dert durch die Ver­ord­nung vom 28. Sep­tem­ber 1989 (BGBl. I S. 1795) und die Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung der Betriebs­rats­wah­len bei den Post­un­ter­neh­men vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu deren Ände­rung ent­spre­chen­de Anwen­dung.

(4) Ergän­zend fin­det für das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren nach § 14a die Ers­te Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes bis zu deren Ände­rung mit fol­gen­den Maß­ga­ben ent­spre­chen­de Anwen­dung:

1. Die Frist für die Ein­la­dung zur Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Wahl­vor­stands nach § 14a Abs. 1 des Geset­zes beträgt min­des­tens sie­ben Tage. Die Ein­la­dung muss Ort, Tag und Zeit der Wahl­ver­samm­lung sowie den Hin­weis ent­hal­ten, dass bis zum Ende die­ser Wahl­ver­samm­lung Wahl­vor­schlä­ge zur Wahl des Betriebs­rats gemacht wer­den kön­nen (§ 14a Abs. 2 des Geset­zes).

2. § 3 fin­det wie folgt Anwen­dung:

a)Im Fall des § 14a Abs. 1 des Geset­zes erlässt der Wahl­vor­stand auf der Wahl­ver­samm­lung das Wahl­aus­schrei­ben. Die Ein­spruchs­frist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ver­kürzt sich auf drei Tage. Die Anga­be nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss die Zahl der Min­dest­sit­ze des Geschlechts in der Min­der­heit (§ 15 Abs. 2 des Geset­zes) ent­hal­ten. Die Wahl­vor­schlä­ge sind abwei­chend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Wahl­vor­stands bei die­sem ein­zu­rei­chen. Ergän­zend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahl­vor­stand den Ort, Tag und Zeit der nach­träg­li­chen Stimm­ab­ga­be an (§ 14a Abs. 4 des Geset­zes).

b)Im Fall des § 14a Abs. 3 des Geset­zes erlässt der Wahl­vor­stand unver­züg­lich das Wahl­aus­schrei­ben mit den unter Buch­sta­be a genann­ten Maß­ga­ben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10. Abwei­chend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die Wahl­vor­schlä­ge spä­tes­tens eine Woche vor der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Betriebs­rats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Geset­zes) beim Wahl­vor­stand ein­zu­rei­chen.

3. Die Ein­spruchs­frist des § 4 Abs. 1 ver­kürzt sich auf drei Tage.

4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 fin­den ent­spre­chen­de Anwen­dung mit der Maß­ga­be, dass die Wahl auf­grund von Wahl­vor­schlä­gen erfolgt. Im Fall des § 14a Abs. 1 des Geset­zes sind die Wahl­vor­schlä­ge bis zum Abschluss der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Wahl­vor­stands bei die­sem ein­zu­rei­chen; im Fall des § 14a Abs. 3 des Geset­zes sind die Wahl­vor­schlä­ge spä­tes­tens eine Woche vor der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Betriebs­rats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Geset­zes) beim Wahl­vor­stand ein­zu­rei­chen.

5. § 9 fin­det kei­ne Anwen­dung.

6. Auf das Wahl­ver­fah­ren fin­den die §§ 21ff. ent­spre­chen­de Anwen­dung. Auf den Stimm­zet­teln sind die Bewer­ber in alpha­be­ti­scher Rei­hen­fol­ge unter Anga­be von Fami­li­en­na­me, Vor­na­me und Art der Beschäf­ti­gung im Betrieb auf­zu­füh­ren.

7. § 25 Abs. 5 bis 8 fin­det kei­ne Anwen­dung.

8. § 26 Abs. 1 fin­det mit der Maß­ga­be Anwen­dung, dass der Wahl­be­rech­tig­te sein Ver­lan­gen auf schrift­li­che Stimm­ab­ga­be spä­tes­tens drei Tage vor dem Tag der Wahl­ver­samm­lung zur Wahl des Betriebs­rats dem Wahl­vor­stand mit­ge­teilt haben muss.

9. § 31 fin­det ent­spre­chen­de Anwen­dung mit der Maß­ga­be, dass die Wahl der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung auf­grund von Wahl­vor­schlä­gen erfolgt.

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