§ 120 – Verletzung von Geheimnissen

(1) Wer unbe­fugt ein frem­des Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis offen­bart, das ihm in sei­ner Eigen­schaft als

1.Mitglied oder Ersatz­mit­glied des Betriebs­rats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeich­ne­ten Stel­len,

2. Ver­tre­ter einer Gewerk­schaft oder Arbeit­ge­ber­ver­ei­ni­gung,

3. Sach­ver­stän­di­ger, der vom Betriebs­rat nach § 80 Abs. 3 hin­zu­ge­zo­gen oder von der Eini­gungs­stel­le nach § 109 Satz 3 ange­hört wor­den ist,

3a. Bera­ter, der vom Betriebs­rat nach § 111 Satz 2 hin­zu­ge­zo­gen wor­den ist,

3b. Aus­kunfts­per­son, die dem Betriebs­rat nach § 80 Absatz 2 Satz 4 zur Ver­fü­gung gestellt wor­den ist, oder

4. Arbeit­neh­mer, der vom Betriebs­rat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirt­schafts­aus­schuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hin­zu­ge­zo­gen wor­den ist,bekannt gewor­den und das vom Arbeit­ge­ber aus­drück­lich als geheim­hal­tungs­be­dürf­tig bezeich­net wor­den ist, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bestraft.

(2) Eben­so wird bestraft, wer unbe­fugt ein frem­des Geheim­nis eines Arbeit­neh­mers, nament­lich ein zu des­sen per­sön­li­chen Lebens­be­reich gehö­ren­des Geheim­nis, offen­bart, das ihm in sei­ner Eigen­schaft als Mit­glied oder Ersatz­mit­glied des Betriebs­rats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeich­ne­ten Stel­len bekannt gewor­den ist und über das nach den Vor­schrif­ten die­ses Geset­zes Still­schwei­gen zu bewah­ren ist.

(3) Han­delt der Täter gegen Ent­gelt oder in der Absicht, sich oder einen ande­ren zu berei­chern oder einen ande­ren zu schä­di­gen, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geld­stra­fe. Eben­so wird bestraft, wer unbe­fugt ein frem­des Geheim­nis, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, zu des­sen Geheim­hal­tung er nach den Absät­zen 1 oder 2 ver­pflich­tet ist, ver­wer­tet.

(4) Die Absät­ze 1 bis 3 sind auch anzu­wen­den, wenn der Täter das frem­de Geheim­nis nach dem Tode des Betrof­fe­nen unbe­fugt offen­bart oder ver­wer­tet.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Ver­letz­ten ver­folgt. Stirbt der Ver­letz­te, so geht das Antrags­recht nach § 77 Abs. 2 des Straf­ge­setz­bu­ches auf die Ange­hö­ri­gen über, wenn das Geheim­nis zum per­sön­li­chen Lebens­be­reich des Ver­letz­ten gehört; in ande­ren Fäl­len geht es auf die Erben über. Offen­bart der Täter das Geheim­nis nach dem Tode des Betrof­fe­nen, so gilt Satz 2 sinn­ge­mäß.

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