§ 116 – Seebetriebsrat

(1) In See­be­trie­ben wer­den See­be­triebs­rä­te gewählt. Auf die See­be­triebs­rä­te fin­den, soweit sich aus die­sem Gesetz oder aus ande­ren gesetz­li­chen Vor­schrif­ten nicht etwas ande­res ergibt, die Vor­schrif­ten über die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats und die Rechts­stel­lung sei­ner Mit­glie­der Anwen­dung.

(2) Die Vor­schrif­ten über die Wahl, Zusam­men­set­zung und Amts­zeit des Betriebs­rats fin­den mit fol­gen­der Maß­ga­be Anwen­dung:

1. Wahl­be­rech­tigt zum See­be­triebs­rat sind alle zum See­schiff­fahrts­un­ter­neh­men gehö­ren­den Besat­zungs­mit­glie­der.

2. Für die Wähl­bar­keit zum See­be­triebs­rat gilt § 8 mit der Maß­ga­be, dass

a) in See­schiff­fahrts­un­ter­neh­men, zu denen mehr als acht Schif­fe gehö­ren oder in denen in der Regel mehr als 250 Besat­zungs­mit­glie­der beschäf­tigt sind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 wähl­ba­re Besat­zungs­mit­glie­der wähl­bar sind;

b) in den Fäl­len, in denen die Vor­aus­set­zun­gen des Buch­sta­bens a nicht vor­lie­gen, nur Arbeit­neh­mer wähl­bar sind, die nach § 8 die Wähl­bar­keit im Land­be­trieb des See­schiff­fahrts­un­ter­neh­mens besit­zen, es sei denn, dass der Arbeit­ge­ber mit der Wahl von Besat­zungs­mit­glie­dern ein­ver­stan­den ist.

3. Der See­be­triebs­rat besteht in See­be­trie­ben mit in der Regel5 bis 400 wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern aus einer Person,401 bis 800 wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern aus drei Mit­glie­dern, über 800 wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern aus fünf Mit­glie­dern.

4. Ein Wahl­vor­schlag ist gül­tig, wenn er im Fall des § 14 Abs. 4 Satz 1 ers­ter Halb­satz und Satz 2 min­des­tens von drei wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern unter­schrie­ben ist.

5. § 14a fin­det kei­ne Anwen­dung.

6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genann­te Frist wird auf drei Mona­te, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genann­te Frist auf zwei Mona­te ver­län­gert.

7. Zu Mit­glie­dern des Wahl­vor­stands kön­nen auch im Land­be­trieb des See­schiff­fahrts­un­ter­neh­mens beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer bestellt wer­den. § 17 Abs. 2 bis 4 fin­det kei­ne Anwen­dung. Besteht kein See­be­triebs­rat, so bestellt der Gesamt­be­triebs­rat oder, falls ein sol­cher nicht besteht, der Kon­zern­be­triebs­rat den Wahl­vor­stand. Besteht weder ein Gesamt­be­triebs­rat noch ein Kon­zern­be­triebs­rat wird der Wahl­vor­stand gemein­sam vom Arbeit­ge­ber und den im See­be­trieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten bestellt; Glei­ches gilt, wenn der Gesamt­be­triebs­rat oder der Kon­zern­be­triebs­rat die Bestel­lung des Wahl­vor­stands nach Satz 3 unter­lässt. Eini­gen sich Arbeit­ge­ber und Gewerk­schaf­ten nicht, so bestellt ihn das Arbeits­ge­richt auf Antrag des Arbeit­ge­bers, einer im See­be­trieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft oder von min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent­spre­chend.

8. Die Frist für die Wahl­an­fech­tung nach § 19 Abs. 2 beginnt für Besat­zungs­mit­glie­der an Bord, wenn das Schiff nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses erst­ma­lig einen Hafen im Gel­tungs­be­reich die­ses Geset­zes oder einen Hafen, in dem ein See­manns­amt sei­nen Sitz hat, anläuft. Nach Ablauf von drei Mona­ten seit Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses ist eine Wahl­an­fech­tung unzu­läs­sig. Die Wahl­an­fech­tung kann auch zu Pro­to­koll des See­manns­am­tes erklärt wer­den. Die Anfech­tungs­er­klä­rung ist vom See­manns­amt unver­züg­lich an das für die Anfech­tung zustän­di­ge Arbeits­ge­richt wei­ter­zu­lei­ten.

9. Die Mit­glied­schaft im See­be­triebs­rat endet, wenn der See­be­triebs­rat aus Besat­zungs­mit­glie­dern besteht, auch, wenn das Mit­glied des See­be­triebs­rats nicht mehr Besat­zungs­mit­glied ist. Die Eigen­schaft als Besat­zungs­mit­glied wird durch die Tätig­keit im See­be­triebs­rat oder durch eine Beschäf­ti­gung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt.

(3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäfts­füh­rung des Betriebs­rats fin­den auf den See­be­triebs­rat mit fol­gen­der Maß­ga­be Anwen­dung:

1. In Ange­le­gen­hei­ten, in denen der See­be­triebs­rat nach die­sem Gesetz inner­halb einer bestimm­ten Frist Stel­lung zu neh­men hat, kann er, abwei­chend von § 33 Abs. 2, ohne Rück­sicht auf die Zahl der zur Sit­zung erschie­ne­nen Mit­glie­der einen Beschluss fas­sen, wenn die Mit­glie­der ord­nungs­ge­mäß gela­den wor­den sind.

2. Soweit die Mit­glie­der des See­be­triebs­rats nicht frei­zu­stel­len sind, sind sie so zu beschäf­ti­gen, dass sie durch ihre Tätig­keit nicht gehin­dert sind, die Auf­ga­ben des See­be­triebs­rats wahr­zu­neh­men. Der Arbeits­platz soll den Fähig­kei­ten und Kennt­nis­sen des Mit­glieds des See­be­triebs­rats und sei­ner bis­he­ri­gen beruf­li­chen Stel­lung ent­spre­chen. Der Arbeits­platz ist im Ein­ver­neh­men mit dem See­be­triebs­rat zu bestim­men. Kommt eine Eini­gung über die Bestim­mung des Arbeits­plat­zes nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und See­be­triebs­rat.

3. Den Mit­glie­dern des See­be­triebs­rats, die Besat­zungs­mit­glie­der sind, ist die Heu­er auch dann fort­zu­zah­len, wenn sie im Land­be­trieb beschäf­tigt wer­den. Sach­be­zü­ge sind ange­mes­sen abzu­gel­ten. Ist der neue Arbeits­platz höher­wer­tig, so ist das die­sem Arbeits­platz ent­spre­chen­de Arbeits­ent­gelt zu zah­len.

4. Unter Berück­sich­ti­gung der ört­li­chen Ver­hält­nis­se ist über die Unter­kunft der in den See­be­triebs­rat gewähl­ten Besat­zungs­mit­glie­der eine Rege­lung zwi­schen dem See­be­triebs­rat und dem Arbeit­ge­ber zu tref­fen, wenn der Arbeits­platz sich nicht am Wohn­ort befin­det. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und See­be­triebs­rat.

5. Der See­be­triebs­rat hat das Recht, jedes zum See­be­trieb gehö­ren­de Schiff zu betre­ten, dort im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben tätig zu wer­den sowie an den Sit­zun­gen der Bord­ver­tre­tung teil­zu­neh­men. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt ent­spre­chend.

6. Liegt ein Schiff in einem Hafen inner­halb des Gel­tungs­be­reichs die­ses Geset­zes, so kann der See­be­triebs­rat nach Unter­rich­tung des Kapi­täns Sprech­stun­den an Bord abhal­ten und Bord­ver­samm­lun­gen der Besat­zungs­mit­glie­der durch­füh­ren.

7. Läuft ein Schiff inner­halb eines Kalen­der­jah­res kei­nen Hafen im Gel­tungs­be­reich die­ses Geset­zes an, so gel­ten die Num­mern 5 und 6 für euro­päi­sche Häfen. Die Schleu­sen des Nord­ost­see­ka­nals gel­ten nicht als Häfen.

8. Im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­ge­ber kön­nen Sprech­stun­den und Bord­ver­samm­lun­gen, abwei­chend von den Num­mern 6 und 7, auch in ande­ren Lie­ge­hä­fen des Schif­fes durch­ge­führt wer­den, wenn ein drin­gen­des Bedürf­nis hier­für besteht. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und See­be­triebs­rat.

(4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebs­ver­samm­lung fin­den auf den See­be­trieb kei­ne Anwen­dung.

(5) Für den See­be­trieb nimmt der See­be­triebs­rat die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebs­rat über­tra­ge­nen Auf­ga­ben, Befug­nis­se und Pflich­ten wahr.

(6) Die §§ 74 bis 113 über die Mit­wir­kung und Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer fin­den auf den See­be­triebs­rat mit fol­gen­der Maß­ga­be Anwen­dung:

1. Der See­be­triebs­rat ist zustän­dig für die Behand­lung der­je­ni­gen nach die­sem Gesetz der Mit­wir­kung oder Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats unter­lie­gen­den Angelegenheiten,a)die alle oder meh­re­re Schif­fe des See­be­triebs oder die Besat­zungs­mit­glie­der aller oder meh­re­rer Schif­fe des See­be­triebs betreffen,b)die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bord­ver­tre­tung abge­ge­ben wor­den sind oderc)für die nicht die Zustän­dig­keit der Bord­ver­tre­tung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gege­ben ist.

2. Der See­be­triebs­rat ist regel­mä­ßig und umfas­send über den Schiffs­be­trieb des See­schiff­fahrts­un­ter­neh­mens zu unter­rich­ten. Die erfor­der­li­chen Unter­la­gen sind ihm vor­zu­le­gen.

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