§ 115 – Bordvertretung

(1) Auf Schif­fen, die mit in der Regel min­des­tens fünf wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern besetzt sind, von denen drei wähl­bar sind, wird eine Bord­ver­tre­tung gewählt. Auf die Bord­ver­tre­tung fin­den, soweit sich aus die­sem Gesetz oder aus ande­ren gesetz­li­chen Vor­schrif­ten nicht etwas ande­res ergibt, die Vor­schrif­ten über die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats und die Rechts­stel­lung sei­ner Mit­glie­der Anwen­dung.

(2) Die Vor­schrif­ten über die Wahl und Zusam­men­set­zung des Betriebs­rats fin­den mit fol­gen­der Maß­ga­be Anwen­dung:

1. Wahl­be­rech­tigt sind alle Besat­zungs­mit­glie­der des Schif­fes.

2. Wähl­bar sind die Besat­zungs­mit­glie­der des Schif­fes, die am Wahl­tag das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und ein Jahr Besat­zungs­mit­glied eines Schif­fes waren, das nach dem Flag­gen­rechts­ge­setz die Bun­des­flag­ge führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe­rührt.

3. Die Bord­ver­tre­tung besteht auf Schif­fen mit in der Regel

5 bis 20 wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern
 aus einer Per­son,
21 bis 75 wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern
 aus drei Mit­glie­dern,
über 75 wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­dern
 aus fünf Mit­glie­dern.

4. (weg­ge­fal­len)

5. § 13 Abs. 1 und 3 fin­det kei­ne Anwen­dung. Die Bord­ver­tre­tung ist vor Ablauf ihrer Amts­zeit unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genann­ten Vor­aus­set­zun­gen neu zu wäh­len.

6. Die wahl­be­rech­tig­ten Besat­zungs­mit­glie­der kön­nen mit der Mehr­heit aller Stim­men beschlie­ßen, die Wahl der Bord­ver­tre­tung bin­nen 24 Stun­den durch­zu­füh­ren.

7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genann­te Frist wird auf zwei Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genann­te Frist wird auf eine Woche ver­kürzt.

8. Bestellt die im Amt befind­li­che Bord­ver­tre­tung nicht recht­zei­tig einen Wahl­vor­stand oder besteht kei­ne Bord­ver­tre­tung, wird der Wahl­vor­stand in einer Bord­ver­samm­lung von der Mehr­heit der anwe­sen­den Besat­zungs­mit­glie­der gewählt; § 17 Abs. 3 gilt ent­spre­chend. Kann aus Grün­den der Auf­recht­erhal­tung des ord­nungs­ge­mä­ßen Schiffs­be­triebs eine Bord­ver­samm­lung nicht statt­fin­den, so kann der Kapi­tän auf Antrag von drei Wahl­be­rech­tig­ten den Wahl­vor­stand bestel­len. Bestellt der Kapi­tän den Wahl­vor­stand nicht, so ist der See­be­triebs­rat berech­tigt, den Wahl­vor­stand zu bestel­len. Die Vor­schrif­ten über die Bestel­lung des Wahl­vor­stands durch das Arbeits­ge­richt blei­ben unbe­rührt.

9. Die Frist für die Wahl­an­fech­tung beginnt für Besat­zungs­mit­glie­der an Bord, wenn das Schiff nach Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses erst­ma­lig einen Hafen im Gel­tungs­be­reich die­ses Geset­zes oder einen Hafen, in dem ein See­manns­amt sei­nen Sitz hat, anläuft. Die Wahl­an­fech­tung kann auch zu Pro­to­koll des See­manns­am­tes erklärt wer­den. Wird die Wahl zur Bord­ver­tre­tung ange­foch­ten, zieht das See­manns­amt die an Bord befind­li­chen Wahl­un­ter­la­gen ein. Die Anfech­tungs­er­klä­rung und die ein­ge­zo­ge­nen Wahl­un­ter­la­gen sind vom See­manns­amt unver­züg­lich an das für die Anfech­tung zustän­di­ge Arbeits­ge­richt wei­ter­zu­lei­ten.

(3) Auf die Amts­zeit der Bord­ver­tre­tung fin­den die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maß­ga­be Anwen­dung, dass

1. die Amts­zeit ein Jahr beträgt,

2. die Mit­glied­schaft in der Bord­ver­tre­tung auch endet, wenn das Besat­zungs­mit­glied den Dienst an Bord been­det, es sei denn, dass es den Dienst an Bord vor Ablauf der Amts­zeit nach Num­mer 1 wie­der antritt.

(4) Für die Geschäfts­füh­rung der Bord­ver­tre­tung gel­ten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 ent­spre­chend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maß­ga­be anzu­wen­den, dass die Bord­ver­tre­tung in dem für ihre Tätig­keit erfor­der­li­chen Umfang auch die für die Ver­bin­dung des Schif­fes zur Ree­de­rei ein­ge­rich­te­ten Mit­tel zur beschleu­nig­ten Über­mitt­lung von Nach­rich­ten in Anspruch neh­men kann.

(5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebs­ver­samm­lung fin­den für die Ver­samm­lung der Besat­zungs­mit­glie­der eines Schif­fes (Bord­ver­samm­lung) ent­spre­chen­de Anwen­dung. Auf Ver­lan­gen der Bord­ver­tre­tung hat der Kapi­tän der Bord­ver­samm­lung einen Bericht über die Schiffs­rei­se und die damit zusam­men­hän­gen­den Ange­le­gen­hei­ten zu erstat­ten. Er hat Fra­gen, die den Schiffs­be­trieb, die Schiffs­rei­se und die Schiffs­si­cher­heit betref­fen, zu beant­wor­ten.

(6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamt­be­triebs­rat und den Kon­zern­be­triebs­rat fin­den für die Bord­ver­tre­tung kei­ne Anwen­dung.

(7) Die §§ 74 bis 105 über die Mit­wir­kung und Mit­be­stim­mung der Arbeit­neh­mer fin­den auf die Bord­ver­tre­tung mit fol­gen­der Maß­ga­be Anwen­dung:

1. Die Bord­ver­tre­tung ist zustän­dig für die Behand­lung der­je­ni­gen nach die­sem Gesetz der Mit­wir­kung und Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats unter­lie­gen­den Ange­le­gen­hei­ten, die den Bord­be­trieb oder die Besat­zungs­mit­glie­der des Schif­fes betref­fen und deren Rege­lung dem Kapi­tän auf Grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten oder der ihm von der Ree­de­rei über­tra­ge­nen Befug­nis­se obliegt.

2. Kommt es zwi­schen Kapi­tän und Bord­ver­tre­tung in einer der Mit­wir­kung oder Mit­be­stim­mung der Bord­ver­tre­tung unter­lie­gen­den Ange­le­gen­heit nicht zu einer Eini­gung, so kann die Ange­le­gen­heit von der Bord­ver­tre­tung an den See­be­triebs­rat abge­ge­ben wer­den. Der See­be­triebs­rat hat die Bord­ver­tre­tung über die wei­te­re Behand­lung der Ange­le­gen­heit zu unter­rich­ten. Bord­ver­tre­tung und Kapi­tän dür­fen die Eini­gungs­stel­le oder das Arbeits­ge­richt nur anru­fen, wenn ein See­be­triebs­rat nicht gewählt ist.

3. Bord­ver­tre­tung und Kapi­tän kön­nen im Rah­men ihrer Zustän­dig­kei­ten Bord­ver­ein­ba­run­gen abschlie­ßen. Die Vor­schrif­ten über Betriebs­ver­ein­ba­run­gen gel­ten für Bord­ver­ein­ba­run­gen ent­spre­chend. Bord­ver­ein­ba­run­gen sind unzu­läs­sig, soweit eine Ange­le­gen­heit durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zwi­schen See­be­triebs­rat und Arbeit­ge­ber gere­gelt ist.

4. In Ange­le­gen­hei­ten, die der Mit­be­stim­mung der Bord­ver­tre­tung unter­lie­gen, kann der Kapi­tän, auch wenn eine Eini­gung mit der Bord­ver­tre­tung noch nicht erzielt ist, vor­läu­fi­ge Rege­lun­gen tref­fen, wenn dies zur Auf­recht­erhal­tung des ord­nungs­ge­mä­ßen Schiffs­be­triebs drin­gend erfor­der­lich ist. Den von der Anord­nung betrof­fe­nen Besat­zungs­mit­glie­dern ist die Vor­läu­fig­keit der Rege­lung bekannt zu geben. Soweit die vor­läu­fi­ge Rege­lung der end­gül­ti­gen Rege­lung nicht ent­spricht, hat das Schiff­fahrts­un­ter­neh­men Nach­tei­le aus­zu­glei­chen, die den Besat­zungs­mit­glie­dern durch die vor­läu­fi­ge Rege­lung ent­stan­den sind.

5. Die Bord­ver­tre­tung hat das Recht auf regel­mä­ßi­ge und umfas­sen­de Unter­rich­tung über den Schiffs­be­trieb. Die erfor­der­li­chen Unter­la­gen sind der Bord­ver­tre­tung vor­zu­le­gen. Zum Schiffs­be­trieb gehö­ren ins­be­son­de­re die Schiffs­si­cher­heit, die Rei­se­rou­ten, die vor­aus­sicht­li­chen Ankunfts- und Abfahrts­zei­ten sowie die zu beför­dern­de Ladung.

6. Auf Ver­lan­gen der Bord­ver­tre­tung hat der Kapi­tän ihr Ein­sicht in die an Bord befind­li­chen Schiffs­ta­ge­bü­cher zu gewäh­ren. In den Fäl­len, in denen der Kapi­tän eine Ein­tra­gung über Ange­le­gen­hei­ten macht, die der Mit­wir­kung oder Mit­be­stim­mung der Bord­ver­tre­tung unter­lie­gen, kann die­se eine Abschrift der Ein­tra­gung ver­lan­gen und Erklä­run­gen zum Schiffs­ta­ge­buch abge­ben. In den Fäl­len, in denen über eine der Mit­wir­kung oder Mit­be­stim­mung der Bord­ver­tre­tung unter­lie­gen­den Ange­le­gen­heit eine Eini­gung zwi­schen Kapi­tän und Bord­ver­tre­tung nicht erzielt wird, kann die Bord­ver­tre­tung dies zum Schiffs­ta­ge­buch erklä­ren und eine Abschrift die­ser Ein­tra­gung ver­lan­gen.

7. Die Zustän­dig­keit der Bord­ver­tre­tung im Rah­men des Arbeits­schut­zes bezieht sich auch auf die Schiffs­si­cher­heit und die Zusam­men­ar­beit mit den inso­weit zustän­di­gen Behör­den und sons­ti­gen in Betracht kom­men­den Stel­len.

Schlagwörter: