§ 114 – Grundsätze

(1) Auf See­schiff­fahrts­un­ter­neh­men und ihre Betrie­be ist die­ses Gesetz anzu­wen­den, soweit sich aus den Vor­schrif­ten die­ses Abschnitts nichts ande­res ergibt.

(2) See­schiff­fahrts­un­ter­neh­men im Sin­ne die­ses Geset­zes ist ein Unter­neh­men, das Han­dels­schiff­fahrt betreibt und sei­nen Sitz im Gel­tungs­be­reich die­ses Geset­zes hat. Ein See­schiff­fahrts­un­ter­neh­men im Sin­ne die­ses Abschnitts betreibt auch, wer als Kor­re­spon­denz­ree­der, Ver­trags­ree­der, Aus­rüs­ter oder auf­grund eines ähn­li­chen Rechts­ver­hält­nis­ses Schif­fe zum Erwerb durch die See­schiff­fahrt ver­wen­det, wenn er Arbeit­ge­ber des Kapi­täns und der Besat­zungs­mit­glie­der ist oder über­wie­gend die Befug­nis­se des Arbeit­ge­bers aus­übt.

(3) Als See­be­trieb im Sin­ne die­ses Geset­zes gilt die Gesamt­heit der Schif­fe eines See­schiff­fahrts­un­ter­neh­mens ein­schließ­lich der in Absatz 2 Satz 2 genann­ten Schif­fe.

(4) Schif­fe im Sin­ne die­ses Geset­zes sind Kauf­fahrt­ei­schif­fe, die nach dem Flag­gen­rechts­ge­setz die Bun­des­flag­ge füh­ren. Schif­fe, die in der Regel bin­nen 24 Stun­den nach dem Aus­lau­fen an den Sitz eines Land­be­triebs zurück­keh­ren, gel­ten als Teil die­ses Land­be­triebs des See­schiff­fahrts­un­ter­neh­mens.

(5) Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tun­gen wer­den nur für die Land­be­trie­be von See­schiff­fahrts­un­ter­neh­men gebil­det.

(6) Besat­zungs­mit­glie­der im Sin­ne die­ses Geset­zes sind die in einem Heu­er- oder Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis zu einem See­schiff­fahrts­un­ter­neh­men ste­hen­den im See­be­trieb beschäf­tig­ten Per­so­nen mit Aus­nah­me des Kapi­täns. Lei­ten­de Ange­stell­te im Sin­ne des § 5 Abs. 3 die­ses Geset­zes sind nur die Kapi­tä­ne.

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