§ 113 – Nachteilsausgleich

(1) Weicht der Unter­neh­mer von einem Inter­es­sen­aus­gleich über die geplan­te Betriebs­än­de­rung ohne zwin­gen­den Grund ab, so kön­nen Arbeit­neh­mer, die infol­ge die­ser Abwei­chung ent­las­sen wer­den, beim Arbeits­ge­richt Kla­ge erhe­ben mit dem Antrag, den Arbeit­ge­ber zur Zah­lung von Abfin­dun­gen zu ver­ur­tei­len; § 10 des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes gilt ent­spre­chend.

(2) Erlei­den Arbeit­neh­mer infol­ge einer Abwei­chung nach Absatz 1 ande­re wirt­schaft­li­che Nach­tei­le, so hat der Unter­neh­mer die­se Nach­tei­le bis zu einem Zeit­raum von zwölf Mona­ten aus­zu­glei­chen.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten ent­spre­chend, wenn der Unter­neh­mer eine geplan­te Betriebs­än­de­rung nach § 111 durch­führt, ohne über sie einen Inter­es­sen­aus­gleich mit dem Betriebs­rat ver­sucht zu haben, und infol­ge der Maß­nah­me Arbeit­neh­mer ent­las­sen wer­den oder ande­re wirt­schaft­li­che Nach­tei­le erlei­den.

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