§ 112 – Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

(1) Kommt zwi­schen Unter­neh­mer und Betriebs­rat ein Inter­es­sen­aus­gleich über die geplan­te Betriebs­än­de­rung zustan­de, so ist die­ser schrift­lich nie­der­zu­le­gen und vom Unter­neh­mer und Betriebs­rat zu unter­schrei­ben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt ent­spre­chend. Das Glei­che gilt für eine Eini­gung über den Aus­gleich oder die Mil­de­rung der wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le, die den Arbeit­neh­mern infol­ge der geplan­ten Betriebs­än­de­rung ent­ste­hen (Sozi­al­plan). Der Sozi­al­plan hat die Wir­kung einer Betriebs­ver­ein­ba­rung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozi­al­plan nicht anzu­wen­den.

(2) Kommt ein Inter­es­sen­aus­gleich über die geplan­te Betriebs­än­de­rung oder eine Eini­gung über den Sozi­al­plan nicht zustan­de, so kön­nen der Unter­neh­mer oder der Betriebs­rat den Vor­stand der Bun­des­agen­tur für Arbeit um Ver­mitt­lung ersu­chen, der Vor­stand kann die Auf­ga­be auf ande­re Bediens­te­te der Bun­des­agen­tur für Arbeit über­tra­gen. Erfolgt kein Ver­mitt­lungs­er­su­chen oder bleibt der Ver­mitt­lungs­ver­such ergeb­nis­los, so kön­nen der Unter­neh­mer oder der Betriebs­rat die Eini­gungs­stel­le anru­fen. Auf Ersu­chen des Vor­sit­zen­den der Eini­gungs­stel­le nimmt ein Mit­glied des Vor­stands der Bun­des­agen­tur für Arbeit oder ein vom Vor­stand der Bun­des­agen­tur für Arbeit benann­ter Bediens­te­ter der Bun­des­agen­tur für Arbeit an der Ver­hand­lung teil.

(3) Unter­neh­mer und Betriebs­rat sol­len der Eini­gungs­stel­le Vor­schlä­ge zur Bei­le­gung der Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Inter­es­sen­aus­gleich und den Sozi­al­plan machen. Die Eini­gungs­stel­le hat eine Eini­gung der Par­tei­en zu ver­su­chen. Kommt eine Eini­gung zustan­de, so ist sie schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von den Par­tei­en und vom Vor­sit­zen­den zu unter­schrei­ben.

(4) Kommt eine Eini­gung über den Sozi­al­plan nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le über die Auf­stel­lung eines Sozi­al­plans. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

(5) Die Eini­gungs­stel­le hat bei ihrer Ent­schei­dung nach Absatz 4 sowohl die sozia­len Belan­ge der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer zu berück­sich­ti­gen als auch auf die wirt­schaft­li­che Ver­tret­bar­keit ihrer Ent­schei­dung für das Unter­neh­men zu ach­ten. Dabei hat die Eini­gungs­stel­le sich im Rah­men bil­li­gen Ermes­sens ins­be­son­de­re von fol­gen­den Grund­sät­zen lei­ten zu las­sen:

1. Sie soll beim Aus­gleich oder bei der Mil­de­rung wirt­schaft­li­cher Nach­tei­le, ins­be­son­de­re durch Ein­kom­mens­min­de­rung, Weg­fall von Son­der­leis­tun­gen oder Ver­lust von Anwart­schaf­ten auf betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung, Umzugs­kos­ten oder erhöh­te Fahrt­kos­ten, Leis­tun­gen vor­se­hen, die in der Regel den Gege­ben­hei­ten des Ein­zel­fal­les Rech­nung tra­gen.

2. Sie hat die Aus­sich­ten der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer auf dem Arbeits­markt zu berück­sich­ti­gen. Sie soll Arbeit­neh­mer von Leis­tun­gen aus­schlie­ßen, die in einem zumut­ba­ren Arbeits­ver­hält­nis im sel­ben Betrieb oder in einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mens oder eines zum Kon­zern gehö­ren­den Unter­neh­mens wei­ter­be­schäf­tigt wer­den kön­nen und die Wei­ter­be­schäf­ti­gung ableh­nen; die mög­li­che Wei­ter­be­schäf­ti­gung an einem ande­ren Ort begrün­det für sich allein nicht die Unzu­mut­bar­keit.

2a. Sie soll ins­be­son­de­re die im Drit­ten Buch des Sozi­al­ge­setz­bu­ches vor­ge­se­he­nen För­de­rungs­mög­lich­kei­ten zur Ver­mei­dung von Arbeits­lo­sig­keit berück­sich­ti­gen.

3. Sie hat bei der Bemes­sung des Gesamt­be­tra­ges der Sozi­al­plan­leis­tun­gen dar­auf zu ach­ten, dass der Fort­be­stand des Unter­neh­mens oder die nach Durch­füh­rung der Betriebs­än­de­rung ver­blei­ben­den Arbeits­plät­ze nicht gefähr­det wer­den.

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