§ 111 – Betriebsänderungen

In Unter­neh­men mit in der Regel mehr als zwan­zig wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern hat der Unter­neh­mer den Betriebs­rat über geplan­te Betriebs­än­de­run­gen, die wesent­li­che Nach­tei­le für die Beleg­schaft oder erheb­li­che Tei­le der Beleg­schaft zur Fol­ge haben kön­nen, recht­zei­tig und umfas­send zu unter­rich­ten und die geplan­ten Betriebs­än­de­run­gen mit dem Betriebs­rat zu bera­ten. Der Betriebs­rat kann in Unter­neh­men mit mehr als 300 Arbeit­neh­mern zu sei­ner Unter­stüt­zung einen Bera­ter hin­zu­zie­hen; § 80 Abs. 4 gilt ent­spre­chend; im Übri­gen bleibt § 80 Abs. 3 unbe­rührt. Als Betriebs­än­de­run­gen im Sin­ne des Sat­zes 1 gel­ten

1. Ein­schrän­kung und Stil­le­gung des gan­zen Betriebs oder von wesent­li­chen Betriebs­tei­len,

2. Ver­le­gung des gan­zen Betriebs oder von wesent­li­chen Betriebs­tei­len,

3. Zusam­men­schluss mit ande­ren Betrie­ben oder die Spal­tung von Betrie­ben,

4. grund­le­gen­de Ände­run­gen der Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on, des Betriebs­zwecks oder der Betriebs­an­la­gen,

5. Ein­füh­rung grund­le­gend neu­er Arbeits­me­tho­den und Fer­ti­gungs­ver­fah­ren.

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