§ 109a – Unternehmensübernahme

In Unter­neh­men, in denen kein Wirt­schafts­aus­schuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebs­rat ent­spre­chend § 106 Abs. 1 und 2 zu betei­li­gen; § 109 gilt ent­spre­chend.

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