§ 106 – Wirtschaftsausschuss

(1) In allen Unter­neh­men mit in der Regel mehr als ein­hun­dert stän­dig beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern ist ein Wirt­schafts­aus­schuss zu bil­den. Der Wirt­schafts­aus­schuss hat die Auf­ga­be, wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten mit dem Unter­neh­mer zu bera­ten und den Betriebs­rat zu unter­rich­ten.

(2) Der Unter­neh­mer hat den Wirt­schafts­aus­schuss recht­zei­tig und umfas­send über die wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten des Unter­neh­mens unter Vor­la­ge der erfor­der­li­chen Unter­la­gen zu unter­rich­ten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se des Unter­neh­mens gefähr­det wer­den, sowie die sich dar­aus erge­ben­den Aus­wir­kun­gen auf die Per­so­nal­pla­nung dar­zu­stel­len. Zu den erfor­der­li­chen Unter­la­gen gehört in den Fäl­len des Absat­zes 3 Nr. 9a ins­be­son­de­re die Anga­be über den poten­ti­el­len Erwer­ber und des­sen Absich­ten im Hin­blick auf die künf­ti­ge Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens sowie die sich dar­aus erge­ben­den Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer; Glei­ches gilt, wenn im Vor­feld der Über­nah­me des Unter­neh­mens ein Bie­ter­ver­fah­ren durch­ge­führt wird.

(3) Zu den wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten im Sin­ne die­ser Vor­schrift gehö­ren ins­be­son­de­re

1. die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Lage des Unter­neh­mens;

2. die Pro­duk­ti­ons- und Absatz­la­ge;

3. das Pro­duk­ti­ons- und Inves­ti­ti­ons­pro­gramm;

4. Ratio­na­li­sie­rungs­vor­ha­ben;

5. Fabri­ka­ti­ons- und Arbeits­me­tho­den, ins­be­son­de­re die Ein­füh­rung neu­er Arbeitsmethoden;5a.Fragen des betrieb­li­chen Umwelt­schut­zes;

6. die Ein­schrän­kung oder Stil­le­gung von Betrie­ben oder von Betriebs­tei­len;

7. die Ver­le­gung von Betrie­ben oder Betriebs­tei­len;

8. der Zusam­men­schluss oder die Spal­tung von Unter­neh­men oder Betrie­ben;

9. die Ände­rung der Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on oder des Betriebs­zwecks;

9a. die Über­nah­me des Unter­neh­mens, wenn hier­mit der Erwerb der Kon­trol­le ver­bun­den ist, sowie

10. sons­ti­ge Vor­gän­ge und Vor­ha­ben, wel­che die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer des Unter­neh­mens wesent­lich berüh­ren kön­nen.

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