§ 104 – Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

Hat ein Arbeit­neh­mer durch gesetz­wid­ri­ges Ver­hal­ten oder durch gro­be Ver­let­zung der in § 75 Abs. 1 ent­hal­te­nen Grund­sät­ze, ins­be­son­de­re durch ras­sis­ti­sche oder frem­den­feind­li­che Betä­ti­gun­gen, den Betriebs­frie­den wie­der­holt ernst­lich gestört, so kann der Betriebs­rat vom Arbeit­ge­ber die Ent­las­sung oder Ver­set­zung ver­lan­gen. Gibt das Arbeits­ge­richt einem Antrag des Betriebs­rats statt, dem Arbeit­ge­ber auf­zu­ge­ben, die Ent­las­sung oder Ver­set­zung durch­zu­füh­ren, und führt der Arbeit­ge­ber die Ent­las­sung oder Ver­set­zung einer rechts­kräf­ti­gen gericht­li­chen Ent­schei­dung zuwi­der nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebs­rats vom Arbeits­ge­richt zu erken­nen, dass er zur Vor­nah­me der Ent­las­sung oder Ver­set­zung durch Zwangs­geld anzu­hal­ten sei. Das Höchst­maß des Zwangs­gel­des beträgt für jeden Tag der Zuwi­der­hand­lung 250 Euro.

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