§ 103 – Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

(1) Die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung von Mit­glie­dern des Betriebs­rats, der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, der Bord­ver­tre­tung und des See­be­triebs­rats, des Wahl­vor­stands sowie von Wahl­be­wer­bern bedarf der Zustim­mung des Betriebs­rats.

(2) Ver­wei­gert der Betriebs­rat sei­ne Zustim­mung, so kann das Arbeits­ge­richt sie auf Antrag des Arbeit­ge­bers erset­zen, wenn die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de gerecht­fer­tigt ist. In dem Ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt ist der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer Betei­lig­ter.

(2a) Absatz 2 gilt ent­spre­chend, wenn im Betrieb kein Betriebs­rat besteht.

(3) Die Ver­set­zung der in Absatz 1 genann­ten Per­so­nen, die zu einem Ver­lust des Amtes oder der Wähl­bar­keit füh­ren wür­de, bedarf der Zustim­mung des Betriebs­rats; dies gilt nicht, wenn der betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer mit der Ver­set­zung ein­ver­stan­den ist. Absatz 2 gilt ent­spre­chend mit der Maß­ga­be, dass das Arbeits­ge­richt die Zustim­mung zu der Ver­set­zung erset­zen kann, wenn die­se auch unter Berück­sich­ti­gung der betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Stel­lung des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers aus drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den not­wen­dig ist.

Schlagwörter: