§ 102 – Mitbestimmung bei Kündigungen

(1) Der Betriebs­rat ist vor jeder Kün­di­gung zu hören. Der Arbeit­ge­ber hat ihm die Grün­de für die Kün­di­gung mit­zu­tei­len. Eine ohne Anhö­rung des Betriebs­rats aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung ist unwirk­sam.

(2) Hat der Betriebs­rat gegen eine ordent­li­che Kün­di­gung Beden­ken, so hat er die­se unter Anga­be der Grün­de dem Arbeit­ge­ber spä­tes­tens inner­halb einer Woche schrift­lich mit­zu­tei­len. Äußert er sich inner­halb die­ser Frist nicht, gilt sei­ne Zustim­mung zur Kün­di­gung als erteilt. Hat der Betriebs­rat gegen eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung Beden­ken, so hat er die­se unter Anga­be der Grün­de dem Arbeit­ge­ber unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von drei Tagen, schrift­lich mit­zu­tei­len. Der Betriebs­rat soll, soweit dies erfor­der­lich erscheint, vor sei­ner Stel­lung­nah­me den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt ent­spre­chend.

(3) Der Betriebs­rat kann inner­halb der Frist des Absat­zes 2 Satz 1 der ordent­li­chen Kün­di­gung wider­spre­chen, wenn

1.der Arbeit­ge­ber bei der Aus­wahl des zu kün­di­gen­den Arbeit­neh­mers sozia­le Gesichts­punk­te nicht oder nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt hat,

2. die Kün­di­gung gegen eine Richt­li­nie nach § 95 ver­stößt,

3. der zu kün­di­gen­de Arbeit­neh­mer an einem ande­ren Arbeits­platz im sel­ben Betrieb oder in einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mens wei­ter­be­schäf­tigt wer­den kann,

4. die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers nach zumut­ba­ren Umschu­lungs- oder Fort­bil­dungs­maß­nah­men mög­lich ist oder5.eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers unter geän­der­ten Ver­trags­be­din­gun­gen mög­lich ist und der Arbeit­neh­mer sein Ein­ver­ständ­nis hier­mit erklärt hat.

(4) Kün­digt der Arbeit­ge­ber, obwohl der Betriebs­rat nach Absatz 3 der Kün­di­gung wider­spro­chen hat, so hat er dem Arbeit­neh­mer mit der Kün­di­gung eine Abschrift der Stel­lung­nah­me des Betriebs­rats zuzu­lei­ten.

(5) Hat der Betriebs­rat einer ordent­li­chen Kün­di­gung frist- und ord­nungs­ge­mäß wider­spro­chen, und hat der Arbeit­neh­mer nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz Kla­ge auf Fest­stel­lung erho­ben, dass das Arbeits­ver­hält­nis durch die Kün­di­gung nicht auf­ge­löst ist, so muss der Arbeit­ge­ber auf Ver­lan­gen des Arbeit­neh­mers die­sen nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Rechts­streits bei unver­än­der­ten Arbeits­be­din­gun­gen wei­ter­be­schäf­ti­gen. Auf Antrag des Arbeit­ge­bers kann das Gericht ihn durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gung von der Ver­pflich­tung zur Wei­ter­be­schäf­ti­gung nach Satz 1 ent­bin­den, wenn

1. die Kla­ge des Arbeit­neh­mers kei­ne hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg bie­tet oder mut­wil­lig erscheint oder

2. die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers zu einer unzu­mut­ba­ren wirt­schaft­li­chen Belas­tung des Arbeit­ge­bers füh­ren wür­de oder3.der Wider­spruch des Betriebs­rats offen­sicht­lich unbe­grün­det war.

(6) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat kön­nen ver­ein­ba­ren, dass Kün­di­gun­gen der Zustim­mung des Betriebs­rats bedür­fen und dass bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Berech­ti­gung der Nicht­er­tei­lung der Zustim­mung die Eini­gungs­stel­le ent­schei­det.

(7) Die Vor­schrif­ten über die Betei­li­gung des Betriebs­rats nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz blei­ben unbe­rührt.

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