§ 100 – Vorläufige personelle Maßnahmen

(1) Der Arbeit­ge­ber kann, wenn dies aus sach­li­chen Grün­den drin­gend erfor­der­lich ist, die per­so­nel­le Maß­nah­me im Sin­ne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vor­läu­fig durch­füh­ren, bevor der Betriebs­rat sich geäu­ßert oder wenn er die Zustim­mung ver­wei­gert hat. Der Arbeit­ge­ber hat den Arbeit­neh­mer über die Sach- und Rechts­la­ge auf­zu­klä­ren.

(2) Der Arbeit­ge­ber hat den Betriebs­rat unver­züg­lich von der vor­läu­fi­gen per­so­nel­len Maß­nah­me zu unter­rich­ten. Bestrei­tet der Betriebs­rat, dass die Maß­nah­me aus sach­li­chen Grün­den drin­gend erfor­der­lich ist, so hat er dies dem Arbeit­ge­ber unver­züg­lich mit­zu­tei­len. In die­sem Fall darf der Arbeit­ge­ber die vor­läu­fi­ge per­so­nel­le Maß­nah­me nur auf­recht­erhal­ten, wenn er inner­halb von drei Tagen beim Arbeits­ge­richt die Erset­zung der Zustim­mung des Betriebs­rats und die Fest­stel­lung bean­tragt, dass die Maß­nah­me aus sach­li­chen Grün­den drin­gend erfor­der­lich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechts­kräf­ti­ge Ent­schei­dung die Erset­zung der Zustim­mung des Betriebs­rats ab oder stellt es rechts­kräf­tig fest, dass offen­sicht­lich die Maß­nah­me aus sach­li­chen Grün­den nicht drin­gend erfor­der­lich war, so endet die vor­läu­fi­ge per­so­nel­le Maß­nah­me mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechts­kraft der Ent­schei­dung. Von die­sem Zeit­punkt an darf die per­so­nel­le Maß­nah­me nicht auf­recht­erhal­ten wer­den.

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