§ 95 – Auswahlrichtlinien

(1) Richt­li­ni­en über die per­so­nel­le Aus­wahl bei Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen, Umgrup­pie­run­gen und Kün­di­gun­gen bedür­fen der Zustim­mung des Betriebs­rats. Kommt eine Eini­gung über die Richt­li­ni­en oder ihren Inhalt nicht zustan­de, so ent­schei­det auf Antrag des Arbeit­ge­bers die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

(2) In Betrie­ben mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern kann der Betriebs­rat die Auf­stel­lung von Richt­li­ni­en über die bei Maß­nah­men des Absat­zes 1 Satz 1 zu beach­ten­den fach­li­chen und per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und sozia­len Gesichts­punk­te ver­lan­gen. Kommt eine Eini­gung über die Richt­li­ni­en oder ihren Inhalt nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

(2a) Die Absät­ze 1 und 2 fin­den auch dann Anwen­dung, wenn bei der Auf­stel­lung der Richt­li­ni­en nach die­sen Absät­zen Künst­li­che Intel­li­genz zum Ein­satz kommt.

(3) Ver­set­zung im Sin­ne die­ses Geset­zes ist die Zuwei­sung eines ande­ren Arbeits­be­reichs, die vor­aus­sicht­lich die Dau­er von einem Monat über­schrei­tet, oder die mit einer erheb­li­chen Ände­rung der Umstän­de ver­bun­den ist, unter denen die Arbeit zu leis­ten ist. Wer­den Arbeit­neh­mer nach der Eigen­art ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses übli­cher­wei­se nicht stän­dig an einem bestimm­ten Arbeits­platz beschäf­tigt, so gilt die Bestim­mung des jewei­li­gen Arbeits­plat­zes nicht als Ver­set­zung.

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